Deutscher Gewerkschaftsbund

Informationen zum Coronavirus und Arbeitsrecht (Deutsch)

Corona und Arbeitsrecht

Faire Mobilität

1. Wann dürfen Sie zu Hause bleiben?

Es gibt keine einfache Antwort.

Sie dürfen nicht eigenständig entscheiden, dass Sie aus Angst vor Corona nicht mehr zur Arbeit gehen. Der Arbeitgeber kann darauf mit Abmahnung und Kündigung reagieren.

Waren Sie in Kontakt mit einer infizierten Person, klären Sie schnellstmöglich, ob Sie in Quarantäne müssen. Ist zur medizinischen Abklärung eines Corona-Verdachts das Fernbleiben von der Arbeit nötig, müssen Sie den Arbeitgeber unverzüglich informieren und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Alle Personen mit Corona-Virus werden vom behandelnden Arzt dem Gesundheitsamt gemeldet. Das ist Vorschrift. Im Falle einer Quarantäne, müssen Sie zuhause bleiben und der Lohn wird durch den Arbeitgeber weitergezahlt.

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie krank und arbeitsunfähig sind – ob Corona-Virus oder etwas anderes – bekommen Sie vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Sie unverzüglich dem Arbeitgeber sowie der Krankenkasse zuschicken müssen. Sie bekommen weiterhin Ihren Lohn.
Wegen der aktuellen Situation ist es bis 23.06.2020 möglich, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 14 Tage auch nach einem telefonischen Gespräch mit dem Arzt zu bekommen. Die Krankmeldung wird per Post nach Hause geschickt.
Dies betrifft allerdings nur:

  • Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen
  • Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen, und bei denen außerdem ein Verdacht besteht, dass sie mit dem Virus infiziert sein könnten

 
2. Bei Ihnen wurde der Corona-Virus diagnostiziert.

Sollten Sie mit dem Corona-Virus infiziert sein, müssen Sie unverzüglich Ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber anzeigen und die voraussichtliche Dauer der Krankheit mittels einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen.

Um die Ausbreitung des Virus zu reduzieren, wäre es gut, wenn Sie Ihren Arbeitgeber sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen über die Infektion informieren.

3. Was ist, wenn es in meinem Betrieb eine infizierte Person gibt?

Auch dann dürfen Sie nicht einfach zu Hause bleiben. Wenn Sie mit der Person näheren Kontakt hatten, wird das Gesundheitsamt sich  bei Ihnen melden und Sie in die Quarantäne schicken und Sie erhalten weiter Ihren Lohn (nach § 616 BGB oder nach § 56 IfSG).

 
4. Müssen Sie auf Dienstreise, in eine Gegend mit hoher Corona-Ausbreitung?

Die Arbeitspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Dienstreisen.

Wenn das Ansteckungsrisiko durch die Behörden (Gesundheitsamt, Landratsamt, Polizei und andere) für eine Region offiziell festgestellt ist, dann müssen Sie nicht in diese Regionen reisen.

Hier finden Sie die Webseite von Robert Koch Institut mit aktuellen Beschreibungen von Risiko-Gebieten (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html).

 
5. Was ist, wenn aufgrund der aktuellen Situation Ihre Firma wenig Arbeit hat?

Arbeitgeber können bei der Agentur für Arbeit sogenanntes Kurzarbeitergeld beantragen. Der Arbeitgeber bekommt vom Staat für den Teil seiner Beschäftigten, die aufgrund zurückgehender Aufträge kürzer arbeiten eine Ausgleichszahlung, die er an Sie ausbezahlen muss. Dieser Ausgleich beläuft sich auf 60 Prozent des ausgefallen Nettolohnes. Wenn Sie mindestens ein Kind haben, bekommen Sie 67 Prozent des ausgefallen Nettolohnes.

Wenn der Arbeitgeber Sie trotzdem nach Hause schickt, haben Sie weiterhin Anrecht auf Ihren Lohn. Bitten Sie den Arbeitgeber, Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass Sie nach Hause gehen sollen oder sorgen Sie dafür, dass das Gespräch mit dem Arbeitgeber mit einem Zeugen geschieht.

Arbeitszeitkonten dürfen nicht einseitig durch den Arbeitgeber aufgebraucht werden, wenn er Sie freistellt. Es bedarf immer Ihrer Zustimmung.

Entscheidet sich der Arbeitgeber vorsorglich den Betrieb zu schließen, dann muss er für den Zeitraum der Schließung weiter Ihren Lohn bezahlen.

ACHTUNG! Unterschreiben Sie keine Papiere, die Ihnen Ihr Arbeitgeber wegen der Corona-Krise vorlegt. Es könnte sich um eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder einen Änderungsvertrag handeln, der für Sie negative Konsequenzen haben kann.

6. Dürfen Sie neben dem Kurzarbeitergeld noch etwas dazu verdienen?

Ob der Hinzuverdienst aus einem Minijob Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes hat, hängt entscheidend davon ab, wann der Nebenjob aufgenommen wurde.

Beginn des Nebenjobs während Kurzarbeit: Haben Sie Ihren Nebenjob zeitgleich mit dem Kurzarbeitergeld oder danach aufgenommen,  wird dieser Betrag bei der Berechnung des KUG berücksichtigt. Bsp. Sie würden normalerweise 2400 Euro brutto bekommen (Soll-Entgelt). Wegen Kurzarbeit arbeiten Sie verkürzt und bekommen nur noch 1000 Euro brutto Lohn vom Arbeitgeber (Ist-Entgelt). Für die Differenz  zw. 1000 und 2400 Euro (also aus 1400 € brutto errechnet) bekommen Sie das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des sich aus 1400 € brutto ergebenden Nettobetrages. Haben Sie eine Nebenbeschäftigung, in der Sie bsplw. 450 Euro bekommen, vermindert sich die Lohndifferenz, auf die Ihnen Kurzarbeitergeld gezahlt wird, auf nun 950 Euro brutto.

Für die Berücksichtigung des Entgelts aus dem Nebenjob spielt es keine Rolle, ob dieses an Arbeitstagen (der Hauptbeschäftigung) oder an Ausfalltagen der Kurzarbeit erzielt worden ist. Ebenso unbedeutend ist, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder einen Minijob handelt. Die Regelung gilt gleichermaßen für Einkommen aus einer selbstständigen oder mithelfenden Tätigkeit.

Ausnahme: Ab dem 27.3.2020 gilt: Wenn Ihr Nebenjob zu einem systemrelevanten Bereich (z.B. Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, Landwirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln) gehört, muss das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden, sofern das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Bruttoeinkommen (Soll-Entgelt) nicht übersteigt. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber sofort Bescheid sagen, wenn Sie eine Nebentätigkeit ausüben wollen und werden. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, wenn es sich zum Beispiel um eine Konkurrenztätigkeit handelt.

Beginn des Nebenjobs vor Kurzarbeit: Eine bereits zuvor ausgeübte und insoweit lediglich "fortgesetzte" Nebenbeschäftigung bleibt bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt. Für Arbeitnehmer, die vor Kurzarbeitsbeginn bereits einen Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung ausgeübt haben, sind deshalb insoweit keine Besonderheiten bei der Berechnung und Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu beachten.

7. Was ist, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle nicht erreichen können?

Das Wegerisiko tragen grundsätzlich Sie. Erscheinen Sie nicht auf der Arbeit, kann es passieren, dass der Arbeitgeber Sie abmahnt oder sogar kündigt und Sie bekommen natürlich auch keinen Lohn. Ob eine Kündigung in solch einem Fall gerechtfertigt wäre, müsste gerichtlich geprüft werden.  Sie müssten sich dann mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage (siehe Kapitel: Ihr Arbeitgeber hat Sie gekündigt – Sie haben ein Dokument unterschrieben, das Sie nicht verstanden haben) gegen eine solche Kündigung wehren. Ohne Kündigungsschutz, den Sie im Übrigen erst haben, wenn sie länger als 6 Monate in dem Betrieb arbeiten und der Betreib mehr als 10 Vollzeitstellen hat, wird es für Sie problematisch.

Wenden Sie sich unbedingt an eine Beratungsstelle oder suchen anwaltliche Beratung. Sie müssen aber auf jeden Fall dem Arbeitgeber Bescheid sagen, dass Sie nicht kommen können.

8. Ihr Arbeitgeber hat Sie gekündigt – Sie haben ein Dokument unterschrieben, das Sie nicht verstanden haben

Lassen Sie prüfen, ob Ihre Kündigung rechtens war. Sie können sich gegen eine ungerechtfertigte oder fehlerhafte Kündigung – auch eine mündliche oder fristlose Kündigung – wehren. Sie können beim Arbeitsgericht eine Klage einreichen. Dafür haben Sie aber nur 3 Wochen Zeit ab dem Tag des Erhalts der Kündigung!

Hier finden Sie ein Muster für eine solche Klage, die Sie bei der Rechtsantragsstelle im Arbeitsgericht vor Ort einreichen können, um die 3 Wochen Frist zu wahren!

 

Mehr Informationen zum Thema Kündigung finden Sie unter http://www.fair-arbeiten.eu/de/article/15.kündigung.html

Egal, ob Sie eine Kündigung erhalten haben oder ein Dokument unterschrieben haben, das Ihnen der Arbeitgeber vorgelegt hat, setzen Sie sich unverzüglich mit einer Anwaltskanzlei, Ihrer Gewerkschaft oder einer Beratungsstelle in Verbindung.

Wenn Sie wenig verdienen, können Sie beim Amtsgericht vor Ort einen sog. Beratungshilfeschein beantragen, mit dem Sie einen Anwalt aufsuchen können.

Sie müssen sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit oder JobCenter arbeitssuchend melden! Wegen der aktuellen Situation können Sie dies auch telefonisch oder im Internet, ohne persönlicher Vorsprache erledigen! (https://www.arbeitsagentur.de/eservices)

9. Sie bewohnen eine Wohnung, die Ihnen Ihr Arbeitgeber vermietet. Müssen Sie die Wohnung verlassen, wenn Ihre Arbeit gekündigt wird?

Nein! Nur wenn ein Gerichtsurteil vorliegt, können Sie aus Ihrer Wohnung geräumt werden. Zudem gelten zurzeit Reisebeschränkungen. Ziehen Sie auf keinen Fall freiwillig aus der Unterkunft aus, da sie dann obdachlos sind und kein Recht mehr haben, zurückzukommen. Das gilt auch, wenn Sie nur einen mündlichen Mietvertrag haben. Wenn Sie unter Druck geraten, nehmen Sie Kontakt mit einer Beratungsstelle oder mit der Polizei auf!

10. Ihr Betrieb wurde von der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt und zur vorübergehenden Schließung aufgefordert. Bekommen Sie weiterhin Ihren Lohn, auch wenn Sie selbst nicht erkrankt sind?

Grundsätzlich erhalten Sie weiterhin Ihr Gehalt, wenn der Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen kann. Auch bei behördlichen Anordnungen zu einer vollständigen Betriebsschließung gilt dies nach derzeitiger Rechtslage.

11. Wenn aufgrund des Corona-Virus der Kindergarten oder die Schule Ihres Kindes geschlossen hat, können Sie dann zu Hause bleiben und bekommen Sie weiterhin Ihren Lohn?

Sie müssen sich um Möglichkeiten bemühen, um das Kind anderweitig betreuen zu lassen, auch durch andere Personen außerhalb der Familie. Das ist v.a. bei kleinen Kindern oft schwierig. Sie sollten schnellstmöglich ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und gemeinsam überlegen, ob etwa Arbeit von zu Hause aus in Frage kommen kann. Wenn dies  nicht möglich ist und sie tatsächlich keine Betreuungsmöglichkeit haben, dann dürfen Sie zu Hause bleiben, da die Arbeitsleistung für Sie unzumutbar ist.

In diesen Fällen können Sie seit dem 30.3.2020 eine Entschädigung für den Verdienstausfall wegen der Kinderbetreuung  bei Kindern vor Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten (auch Pflegekinder). Voraussetzung ist, dass Sie  keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden.

Sie müssen aber auch alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um der Arbeit wegen der Kinderbetreuung bezahlt fernbleiben zu können, also auch der Abbau von Zeitguthaben ist vorrangig. Ansprüche auf Kurzarbeit sind auch vorrangig. Sie können ansonsten die Entschädigung bis zu sechs Wochen erhalten und zwar in Höhe von 67 Prozent Ihres Nettoeinkommens, allerdings begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende 2020.

Erkrankt das Kind hingegen, dann gelten die üblichen Regelungen: Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer können eine Freistellung aufgrund der Erkrankung des Kindes in Anspruch nehmen. Von der Krankenkasse wird dann für 10 Tage, bei Alleinerziehenden für 20 Tage Krankengeld gezahlt.

12. Welche Vorsorgemaßnahmen muss Ihr Arbeitgeber ergreifen, um Sie vor Corona zu schützen?

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht. Er muss beispielsweise Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen, wenn Sie sehr häufig mit Kunden in Kontakt kommen. Der Betrieb muss auch zum Arbeitsschutz und den Hygienebestimmungen informieren und die Mittel dafür zur Verfügung stellen.


Links:

Coronavirus - Informationen und Links in mehreren Sprachen

http://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-de/informationen-zu-corona

https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/amt-und-person/informationen-zum-coronavirus

Informationen des DGB

https://www.dgb.de/themen/++co++fdb5ec24-5946-11ea-8e68-52540088cada

Informationen Bundesgesundheitsministerium (Deutsch, Englisch, Russisch, Türkisch)

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Informationen zu aktuellen Entwicklungen weltweit und für Deutschland (Deutsch)

https://www.tagesschau.de/ausland/coronavirus-karte-101.html

 


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