Deutscher Gewerkschaftsbund

10.12.2019
November 2019

Zwei Jahre um Mindestlohn geprellt

LKW-Fahrer

© ver.di Fototeam, Manfred Semmler

Pavel Novák (Name von der Redaktion geändert) war seit 2009 bei einer Spedition mit Sitz in Tschechien angestellt – einer Niederlassung eines deutschen, international tätigen Logistikunternehmens. Von März 2016 bis Juni 2018 setzte ihn sein Arbeitgeber ausschließlich in Deutschland ein. Hier beförderte er Waren für einen anderen deutschen Logistikkonzern. An jedem Arbeitstag fuhr er dieselbe Strecke: Sie begann in der Nähe seiner vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnung in der Nähe von Trier. Dort lud er Waren in seinen LKW und verteilte sie an verschiedene Empfänger, bis er wieder am Ausgangspunkt ankam.

Mehr als zwei Jahre lang arbeitete Novák auf diese Weise ausschließlich im Geltungsbereich des deutschen Mindestlohngesetzes. Doch sein tschechischer Arbeitsvertrag sah lediglich ein Grundgehalt von 15.000 Tschechischen Kronen (ca. 570 Euro) vor, das im Laufe der Zeit auf 17.000 Kronen (ca. 650 Euro) erhöht wurde. Daneben erhielt er Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Spesen. Insgesamt lag der Lohn des Fahrers damit über dem damaligen tschechischen Mindestlohn – aber weit unter dem deutschen.

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Mindestlohn pro Stunde in Tschechien und Deutschland


2016                                       EUR 2,20                   EUR 8,50

2017                                       EUR 2,50                   EUR 8,84

2018                                       EUR 2,80                   EUR 8,84

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2018 wandte sich Pavel Novák an die Stuttgarter Beratungsstelle des DGB-Projekts "Faire Mobilität". Auf Grundlage seiner umfangreichen Unterlagen wie Lohnabrechnungen und Tachografenaufzeichnungen forderte er – unterstützt von ver.di, dem DGB-Rechtsschutz und „Faire Mobilität“ – von seinem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber die Nachzahlung der Differenz zum deutschen Mindestlohn.

Der Auftraggeber der Spedition reagierte kurz angebunden. Obwohl er nach dem Mindestlohngesetz für die Verpflichtungen seines Nachunternehmers haftet, erklärte er sich für nicht zuständig und verwies den Fahrer an seinen Arbeitgeber. Der tschechische Arbeitgeber bat mehrfach um mehr Zeit, um die Angelegenheit prüfen zu können, kam der Forderung aber schließlich nicht nach. Schließlich klagte Novák sowohl gegen den Arbeitgeber als auch den Auftraggeber auf Zahlung des Mindestlohnes. Insgesamt belief sich die Forderung auf rund 24.500 Euro brutto.

Im Gerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber konnte der Fahrer einen Teilerfolg erzielen: Der Arbeitgeber erklärte sich dazu bereit, einen Teil der Forderung zu begleichen. Wegen des restlichen Mindestlohnes klagt Novák weiter gegen den Auftraggeber. Die Verhandlung soll Ende Januar vor dem Arbeitsgericht Dortmund stattfinden.

 


 "Auftraggeberhaftung kann man nicht so einfach aushebeln"

Ein Gespräch mit Stanislava Rupp-Bulling vom
DGB-Projekt Faire Mobilität, Standort Stuttgart

Stanislava Rupp-Bulling

Stanislava Rupp-Bulling

Ein Beschäftigter aus Tschechien wird von seinem Arbeitgeber mehr als zwei Jahre ausschließlich in Deutschland eingesetzt. Er erhält aber nicht mal den deutschen Mindestlohn und muss nun seine Ansprüche vor Gericht einklagen. Ist das rechtlich nicht ein klarer Fall? 

Antwort: Alle abhängig Beschäftigten, die in Deutschland arbeiten, haben Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes mindestens in Höhe des Mindestlohnes. Es kommt allerdings häufig vor, dass Unternehmen versuchen, sich der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes zu entziehen. Z. B. werden nicht alle Arbeitszeiten anerkannt oder Spesen, die für Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten gedacht sind, werden auf den Mindestlohn angerechnet, obwohl dies rechtlich nicht zulässig ist.

F: Im Mindestlohngesetz ist eine "Auftraggeberhaftung" vorgesehen. Was genau bedeutet das, und wann greift diese?

 

A: Die Auftraggeberhaftung gibt abhängig Beschäftigten die Möglichkeit, die Zahlung des Mindestlohns auch vom Auftraggeber ihres Arbeitgebers zu verlangen. Wenn der Arbeitgeber keinen Lohn oder einen Lohn unterhalb des Mindestlohnes gezahlt hat, besteht so die Möglichkeit, den Mindestlohn direkt vom Auftraggeber einzufordern.


F: Im Fall des klagenden LKW-Fahrers aus Tschechien hat der Auftraggeber eine Mail vorgelegt, mit der ihn sein Nachunternehmer von etwaigen Ansprüchen seiner Beschäftigten nach dem Mindestlohngesetz "freistellt". Kann man ein Gesetz so einfach aushebeln?

 

A: Nein, das ist rechtlich nicht möglich. Andernfalls würde jeder Auftraggeber die Vergabe von Aufträgen von einer solchen Freistellung durch den Nachunternehmer abhängig machen, und die im Mindestlohngesetz vorgesehene Auftraggeberhaftung wäre wirkungslos.

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