Deutscher Gewerkschaftsbund

Hotline Corona und Arbeitsrechte

Hotline Corona und Arbeitsrecht

Faire Mobilität

Bundesweite kostenlose Hotline von Faire Mobilität zu arbeitsrechtlichen Fragen während der Corona-Krise. Wir bieten eine erste Orientierung sowie Tipps für weitere Hilfen.

 

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FAQ Corona und Arbeitsrecht

Stand 19.01.2022

  • 1. Bei mir wurde das Corona-Virus diagnostiziert – was muss ich jetzt tun?

    Sollten Sie mit dem Corona-Virus infiziert sein, müssen Sie sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben und das örtliche Gesundheitsamt informieren. Am besten informieren Sie auch die Personen, mit denen Sie die letzten fünf Tage engen Kontakt hatten. Es ist in der Regel auch sinnvoll, den Arbeitgeber zu informieren, auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, Ihrem Arbeitgeber Krankheitsgründe mitzuteilen.

    Wenn Sie nicht nur positiv getestet sind, sondern auch Krankheitssymptome haben, brauchen Sie von Ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie bekommen nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, weil Sie positiv getestet wurden!

    Grundsätzlich gilt: Wenn Sie krank und arbeitsunfähig sind – ob aufgrund des Corona-Virus oder aus anderen Gründen – bekommen Sie vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Sie unverzüglich dem Arbeitgeber zuschicken müssen. Sie bekommen weiterhin Ihren Lohn.

    Wegen der aktuellen Situation ist es bis zum 31. März 2022 möglich, bei leichten Erkältungserscheinungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 14 Tage auch nach einem telefonischen Gespräch mit dem Arzt zu bekommen. Die Krankmeldung wird per Post nach Hause geschickt.

  • 2. Was bedeutet die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

    In Deutschland gilt für Beschäftigte seit November 2021 die 3G-Regel in Arbeitsstätten. Beschäftigte und Arbeitgeber, die mit anderen Personen in Kontakt kommen können, dürfen die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis dabei haben, der ihren Status als genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt. Mit „andere Personen“ sind sowohl Kolleg*innen als auch externe Personen wie z.B. Kunden oder Auftraggeber gemeint. Nicht entscheidend ist, ob Beschäftigte tatsächlich auf andere Personen treffen.

    Unter den Begriff Arbeitsstätte fallen alle Bereiche eines Betriebs; sowohl Büroräume und Produktionshallen als auch die Außenbereiche auf dem Betriebsgelände. Ebenso gehören Baustellen und Unterkünfte dazu. Nicht dazu gehören Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln.

    Wenn Sie keinen 3G-Nachweis vorzeigen können, muss der Arbeitgeber Ihnen den Zugang zur Arbeitsstätte verweigern. Wenn Sie wegen eines fehlenden 3G-Nachweises nicht arbeiten können, bekommen Sie keinen Lohn.

  • 3. Was ist ein 3G-Nachweis?

    Es werden drei unterschiedliche Nachweise anerkannt: der Impfnachweis, der Genesenennachweis und der Testnachweis. Die Nachweise müssen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache sein. Sie können auf Papier oder digital vorliegen.

    Als Impfnachweis gilt ein Nachweis, dass Sie seit mindestens 14 Tagen vollständig (also aktuell bei den meisten Impfstoffen zweimal) gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind. Wenn Sie schon eine COVID-19-Infektion hinter sich haben, also eine genesene Person sind, ist der Beweis ausreichend, dass sie vor mindestens 14 Tagen einmal geimpft wurden.

    Als Genesenennachweis gilt ein Nachweis über eine vorherige Corona-Infektion durch ein positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage, höchstens aber drei Monate alt ist.

    Als Testnachweis gilt ein Nachweis, dass keine Infektion vorliegt. Der Test darf im Fall eines Schnelltests nicht älter als 24 Stunden und im Fall eines PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein. Der Testnachweis muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gültig sein. Die Tests können auch durch den Arbeitgeber oder durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht werden. Die Testung findet außerhalb der Arbeitszeit statt. Selbsttests, die zuhause durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.

  • 4. Woher bekomme ich einen Corona-Test?

    Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten wöchentlich zwei Antigen-Schnelltests kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese Tests gelten aber nur dann als Nachweis, wenn sie von Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht werden.

    Neben den Tests im Betrieb ist es möglich, kostenlose Bürgertests zu nutzen. Eine Übersicht der Testmöglichkeiten gibt es z. B. hier: https://map.schnelltestportal.de/

  • 5. Gibt es eine Impfpflicht? Darf mein Arbeitgeber verlangen, dass ich mich gegen das Corona-Virus impfen lasse?

    Eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht gegen Sars-CoV-2 gibt es in Deutschland noch nicht. Es ist aber möglich, dass bald eine solche eingeführt wird. Bisher regelt die Corona-Impfverordnung ausschließlich ein Recht auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Das gilt auch für das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kann eine solche Impfung bisher nicht allgemein verlangen.

    Anderes gilt für Beschäftigte im Gesundheitswesen! Hier wird bereits ab dem 15.03.2022 eine Impfpflicht eingeführt. In § 20a Infektionsschutzgesetz sind all die Unternehmen und Einrichtungen aufgelistet, für deren Beschäftigte diese Impfpflicht gelten wird, wie z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen und stationäre Betreuungseinrichtungen. Wichtig ist, dass die Impfpflicht nicht nur für die dort hauptsächlich Beschäftigten gilt, sondern auch für alle Handwerker, Reinigungskräfte oder andere Personen, die nur zeitweise dort arbeiten. Es geht also nicht um die ausgeübte Tätigkeit, sondern die Räumlichkeiten.

    In diesen Bereichen darf ab dem 16. März 2022 keine nicht vollständig geimpfte Person neu eingestellt werden und keine nicht vollständig geimpfte Person tätig sein (vollständig geimpft siehe Frage 3).

  • 6. Kann mein Arbeitgeber mir den Zugang zur Arbeit verweigern, wenn ich nicht geimpft bin?

    Aktuell kann das der Arbeitgeber nicht. Es gilt aber die 3G-Regel am Arbeitsplatz.

    Anderes gilt allerdings ab dem 15. März 2022 für die Beschäftigten im Gesundheitswesen. Die dann geltende Impfpflicht führt dazu, dass nicht geimpfte Personen in diesen Einrichtungen nicht arbeiten dürfen! Sie dürfen die Einrichtungen nicht betreten und nicht dort tätig werden. Das bedeutet, dass sie auch nicht mehr bezahlt werden. Der Arbeitgeber muss ungeimpfte Beschäftigte dann freistellen, ggf. kann ihnen sogar gekündigt werden.

  • 7. Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, ob ich gegen Corona geimpft bin?

    Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nicht nach dem Impfstatus fragen.

    Arbeitgeber sind aber verpflichtet, Daten zu erheben, um die 3G-Regel zu kontrollieren. Sie dürfen dafür aber lediglich nach einem der drei Nachweise (genesen, geimpft, getestet) fragen.

    Wenn Ihnen Quarantäne verordnet wurde, muss der Arbeitgeber bewerten können, ob Ihnen eine Entschädigungszahlung zusteht oder nicht (siehe Frage 10). Zu diesem konkreten Zweck darf er den Impfstatus erfragen.

    Darüber hinaus gilt für bestimmte Beschäftigtengruppen seit September 2021 eine Auskunftspflicht bezüglich des Impf- oder Genesenen-Status. Dies betrifft Beschäftigte in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten (vgl. § 36 Abs. 1, 3 Infektionsschutzgesetz).

    Bei Beschäftigten in Gesundheitseinrichtungen hat der Arbeitgeber wegen der Impfpflicht ab dem 15. März 2022 nicht nur das Recht, den Impfstatus zu erfahren, sondern die Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, ihm die Nachweise vorzulegen.

  • 8. Darf ich während der Arbeitszeit einen Impftermin wahrnehmen?

    Ja, der Arbeitgeber muss gemäß der Corona-Arbeitsschutzverordnung den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Sie müssen dafür freigestellt werden. Nicht klar geregelt ist, ob Sie während dieser Freistellung bezahlt werden müssen.

  • 9. Hat es Konsequenzen für mich, wenn ich mich nicht impfen lasse, obwohl mir eine Impfung angeboten wurde?

    Der Arbeitgeber darf eine fehlende Schutzimpfung nicht bestrafen, da es weder eine gesetzliche Impfpflicht gibt noch diese vom Arbeitgeber eingeführt werden kann.

    Konsequenzen entstehen aber im Bereich der 3G-Regel, der Quarantäneregeln und der Entschädigungszahlungen, wenn Ihnen Quarantäne verordnet wurde.

  • 10. Bekomme ich Lohn von meinem Arbeitgeber, wenn ich in Quarantäne muss und nicht von zu Hause aus arbeiten kann?

    Wenn Sie Ihre Arbeitstätigkeit zu Hause im Homeoffice erledigen können, können Sie während der Quarantäne ganz normal arbeiten und bekommen entsprechend auch Ihren Lohn.

     

    Wenn Sie arbeitsunfähig krank sind, weil Sie selbst infiziert sind und starke Symptome haben, lassen Sie sich krankschreiben und bekommen Lohnfortzahlung wegen der Krankheit.

    Wenn Sie weder arbeitsunfähig krank sind noch von zu Hause arbeiten können muss unterschieden werden:

    • Sind sie vollständig geimpft oder genesen? Dann steht Ihnen eine Entschädigungszahlung in Höhe Ihres Arbeitslohns nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Diese Zahlung bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber statt Ihres Lohnes, der Arbeitgeber bekommt das Geld vom Gesundheitsamt erstattet. Wenn Ihr Arbeitgeber sich weigert, können Sie die Entschädigung auch direkt beim zuständigen Amt beantragen.
    • Wenn Sie nicht geimpft oder genesen sind, obwohl Sie die Möglichkeit zur Impfung hatten, bekommen Sie seit November 2021 keine Entschädigungszahlung mehr! Gleiches gilt, wenn Sie eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet unternommen haben und deswegen in Quarantäne müssen. Vermeidbar ist eine Reise, wenn es für sie keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe gab.
  • 11. Was sind die Regeln zu Quarantäne?

    Es gibt drei Situationen, in denen man in Quarantäne muss bzw. in denen das Gesundheitsamt eine Quarantäne verordnet.

    Erstens:             Sie sind selber infiziert.

    Zweitens:           Sie hatten engen Kontakt mit einer Person, die infiziert ist.

    Drittens:            Sie reisen aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet nach Deutschland ein.
                             Auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts kann die aktuelle Einstufung der Reiseländer nachgesehen 
                             werden.

    Die Quarantäne dauert grundsätzlich zehn Tage. Nach sieben Tagen ist es jedoch möglich, durch einen negativen PCR- oder Schnelltest die Quarantäne vorzeitig zu beenden. Dies gilt auch für Infizierte.

    Ausnahmen: Von einer Quarantäne nach Kontakt mit Infizierten oder nach einer Einreise aus Hochrisikogebieten sind Personen ausgenommen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie sind geboostert, sie sind geimpft und genesen, sie sind innerhalb der vergangenen drei Monate entweder doppelt geimpft oder genesen.

    Diese Regelungen werden regelmäßig geändert – informieren Sie sich daher unbedingt auch selbst!

  • 12. Was muss ich beachten, wenn ich aus dem Ausland nach Deutschland einreise?

    Nachweispflicht

    Seit dem 23. Dezember 2021 müssen alle Menschen, die aus dem Ausland einreisen, einen negativen Coronavirus-Test vorlegen. Diese Nachweispflicht gilt bis einschließlich 3. März 2022. Der Test muss entweder ein PCR-Test sein, der maximal 72 Stunden alt ist, oder ein Antigen-Schnelltest, der maximal 24 Stunden alt ist. Bei Einreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet muss es ein PCR-Test sein.

    Ausnahmen: Geimpfte oder Genesene, die nicht aus einem Virusvariantengebiet eingereist sind, müssen kein Testergebnis vorlegen.

    Anmeldepflicht

    Reisende aus Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten müssen die digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de vor der Einreise ausfüllen und die erhaltene Bestätigung bei der Einreise dabei haben.

    Einreise-Quarantänepflicht

    Reisende aus Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten müssen sich direkt nach ihrer Ankunft nach Hause oder in eine sonstige Unterbringung am Zielort begeben und zehn Tage lang isolieren (häusliche Quarantäne). Die Quarantäne kann nach sieben Tagen beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis über https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt und bestätigt worden ist („freitesten“).

    Ausnahmen: Personen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie sind geboostert, sie sind geimpft und genesen, sie sind innerhalb der vergangenen drei Monate entweder doppelt geimpft oder genesen.

     Weitere Ausnahmen siehe Frage 13.

  • 13. Ausnahmen von der Einreise-Quarantänepflicht wegen kurzer Aufenthalte oder für Grenzgänger*innen

    Unabhängig vom Impfstatus gibt es Ausnahmen, die Sie von der Quarantänepflicht nach Einreise befreien, wenn Sie symptomfrei sind:

    • Sie sind lediglich durch ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet durchgereist.
    • Sie sind Transportpersonal – das heißt, Sie transportieren beruflich Personen, Waren oder Güter.
    • Im Rahmen des Grenzverkehrs haben Sie sich weniger als 24 Stunden in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten oder Sie werden sich in Deutschland nur bis zu 24 Stunden aufhalten.
    • Sie sind Grenzgänger*in. Als solche müssen Sie zum Zweck Ihrer Berufsausübung unbedingt nach Deutschland einreisen.
    • Sie machen einen Kurzbesuch bei engen Verwandten von weniger als 72 Stunden.
    • Sie müssen für eine notwendige stationäre Behandlung nach Deutschland einreisen.

    Wenn Ihnen Ihre Situation nicht klar ist, wenden Sie sich an unsere Beratungsstellen oder rufen Sie die Corona-Hotline an.

  • Links:

    FAQ des DGB-Bundesvorstands

    FAQ zu 3G am Arbeitsplatz vom DGB Sachsen

    Integrationsbeauftragter: Was Sie über das Corona-Virus wissen müssen (23 Sprachen)

     

    Haftungsausschluss: Diese Veröffentlichung enthält allgemeine Informationen zur Orientierung. Für die Richtigkeit aller Angaben kann keine Gewähr übernommen werden und es können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.


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Neben der Beratung von Arbeitnehmenden, sind sie im engen Kontakt mit verschiedenen Akteuren in ihren Ländern und in den Empfängerländern, um Probleme zu lösen, sich über Gesetze und Vorschriften auszutauschen, Kontakte zu vermitteln, sich zu vernetzen und einen fairen, europäischen Arbeitsmarkt voran zu bringen.

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